Für Anmeldungen und Reservierungen für den Campingplatz wendet euch bitte an unseren Platzwart Peter Müller, Tel.: 0931/7 25 36 (von ca. 10:00 bis 19:00 Uhr)
Die vorhandenen Stellplätze sind nur für eine maximale Fahrzeuglänge von bis zu 7,5 m geeignet.
Seit 24. November 2021 gilt die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung*. Hier finden Sie Antworten zu den Fragen, was bei touristischen Übernachtungen, Gastronomie, Freizeit, Ausflügen, Sport, Kontaktbeschränkungen sowie Maskenpflicht in Bayern* gilt.
(1) Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu
vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.
(2) 1§ 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 2In der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 anstelle der Testnachweise nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 an jedem Arbeitstag ein Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 oder 3 erfolgen.
(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:
(4) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.